Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt:
III. Besondere Bauvorschriften
Inhalt:
3. HAUPTSTÜCK
Besondere Bauvorschriften
Paragraf:
049
Kurztext:
Einfriedungen, Lärm- und Schallschutzwände
Text:
(1) Einfriedungen unterliegen als bauliche Anlagen den allgemeinen Erfordernissen des § 3.
(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften oder im Bebauungsplan nichts anderes festgelegt ist, dürfen Einfriedungen eine Höhe von 2 m über dem natürlichen Gelände nicht überschreiten, außer der Verwendungszweck erfordert eine größere Höhe. Eine Überschreitung der Höhe für Zwecke des Sichtschutzes ist jedoch nicht zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 56/2021)
(3) Für Lärm- und Schallschutzwände gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die im Abs. 2 festgelegte Höhenbeschränkung nur überschritten werden darf, soweit dies zur Erreichung eines ausreichenden Lärmschutzes erforderlich ist.
(4) Stützmauern einschließlich allfälliger Absturzsicherungen gelten nicht als Einfriedungen oder Lärm- und Schallschutzwände im Sinn dieses Landesgesetzes.