Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt:
III. Besondere Bauvorschriften
Inhalt:
3. HAUPTSTÜCK
Besondere Bauvorschriften
Paragraf:
046
Kurztext:
Gemeinschaftsanlagen
Text:
Gemeinschaftsanlagen
(1) Bei jedem Neubau mit mehr als drei Wohnungen sind – vorbehaltlich des Abs. 2 – jedenfalls folgende Gemeinschaftsanlagen zu schaffen:
1.
eine ausreichend große, nicht überbaute Fläche auf dem Bauplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe als Spielplatz für Kinder, sofern die Zweckbestimmung des Gebäudes das Wohnen von Kindern nicht ausschließt,

2.
ausreichend große, zweckentsprechende Abstellräume für Kinderwagen und dergleichen,

3.
ausreichende Einrichtungen zum Trocknen der Wäsche, wenn sich die Abstellräume gemäß § 3 Abs. 3 letzter Satz Vorheriger SuchbegriffOö. Bautechnikverordnung 2013 nicht innerhalb der Wohnung befinden.
(Anm: LGBl. Nr. 56/2021)
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht

1.
soweit entsprechende Gemeinschaftsanlagen auf benachbarten Grundstücken zur Verfügung stehen und

2.
für Reihenhäuser mit jeweils nur einer Wohnung.
(3) Spielplätze gemäß Abs. 1 Z 1 sind so anzulegen und einzurichten, dass sie in kurzer und günstiger Wegverbindung zu den Wohnanlagen stehen und eine möglichst gefahrlose Benutzung gewährleistet ist.