Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt:
III. Besondere Bauvorschriften
Inhalt:
3. HAUPTSTÜCK
Besondere Bauvorschriften
Paragraf:
042
Kurztext:
Haupt- und Nebengebäude
Text:
Nebengebäude dürfen die Bebauung des Bauplatzes oder des zu bebauenden Grundstücks mit dem Hauptgebäude nicht hindern. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, darf das Ausmaß der mit Nebengebäuden bebauten Fläche des Bauplatzes oder des zu bebauenden Grundstücks 10 % dessen Gesamtfläche nicht übersteigen und – wenn die Hauptbebauung Wohnzwecken dient – insgesamt höchstens 100 m² betragen; dies gilt nicht für Garagen für Stellplätze gemäß § 43.