Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt:
II.7. Energieeinsparung und Wärmeschutz
Inhalt:
7. Abschnitt
Energieeinsparung und Wärmeschutz
Paragraf:
037
Kurztext:
Wärmeversorgung
Text:
Der Gemeinderat kann durch Verordnung für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile desselben, sofern für diese Gebiete die Errichtung einer zentralen Wärmeversorgungsanlage beabsichtigt ist, festlegen,


1.
dass bei der Errichtung einer zentralen Wärmebereitstellungsanlage eine Anschlussmöglichkeit für den späteren Anschluss an eine zentrale Wärmeversorgungsanlage (wie zB Nah- oder Fernwärme) vorzusehen ist;

2.
wie eine solche Anschlussmöglichkeit technisch auszugestalten ist.