Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt:
II.7. Energieeinsparung und Wärmeschutz
Inhalt:
7. Abschnitt
Energieeinsparung und Wärmeschutz
Paragraf:
036
Kurztext:
Energieausweis
Text:
(1) Beim Neu-, Zu- oder Umbau sowie bei einer größeren Renovierung eines Gebäudes ist je nach Verwendungszweck – soweit nicht eine entsprechende Ausnahme vorgesehen ist (§ 86 Abs. 1 Z 3) – von qualifizierten und befugten Personen ein Energieausweis zu erstellen.

(2) Der Energieausweis gilt zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung.