Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt:
II.5. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
Inhalt:
5. Abschnitt
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
Paragraf:
030
Kurztext:
Blitzschutz und Erdung
Text:
(1) Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern.

(2) Bauwerke mit Stromanschlüssen sind mit den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechenden und den Bodenverhältnissen angepassten Erdungssystemen auszustatten.