Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt:
II.5. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
Inhalt:
5. Abschnitt
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
Paragraf:
029
Kurztext:
Schutz vor Verbrennungen
Text:
Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerks sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.