Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt:
II.4. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Inhalt:
4. Abschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Paragraf:
012
Kurztext:
Sanitäreinrichtungen
Text:
Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie zB Toiletten oder Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein sowie über eine ausreichende und energieeffiziente Warmwasserversorgung verfügen. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Bauwerks den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige Bauwerke müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.