Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt:
II.1. Allgemeine bautechnische Anforderungen
Inhalt:
2. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bauvorschriften

1. Abschnitt
Allgemeine bautechnische Anforderungen
Paragraf:
003
Kurztext:
Allgemeine Anforderungen
Text:
(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie bei der Errichtung und Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden. (Anm: LGBl. Nr. 56/2021)
(2) Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden:
1.
Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teils;

2.
Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß § 3 beeinträchtigt werden;

3.
Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion;

4.
Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind.
(3) Bestehen begründete Zweifel, ob den Anforderungen des Abs. 1 und 2 entsprochen wird, ist auf Verlangen der Baubehörde von der Bauwerberin oder dem Bauwerber ein geeigneter Nachweis über die Tragfähigkeit vorzulegen.