Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt:
I. Allgemeines
Inhalt:
1. HAUPTSTÜCK
Allgemeines
Paragraf:
001
Kurztext:
Geltungsbereich
Text:
(1) Dieses Landesgesetz enthält die grundlegenden technischen Bestimmungen für das Bauwesen im Land Oberösterreich.

(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(3) Dieses Landesgesetz gilt – mit Ausnahme des 6. Hauptstücks – nur insoweit, als auch die Oö. Bauordnung 1994 gilt.