Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
4. Hauptstück - 2. Abschnitt
Inhalt:
4. HAUPTSTÜCK
ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS

2. ABSCHNITT
OÖ. LANDES-FEUERWEHRVERBAND
Paragraf:
035
Kurztext:
Finanzierung
Text:
(1) Die Mittel des Oö. Landes-Feuerwehrverbands werden gebildet aus:

1.


einem laufenden Zuschuss des Landes in Höhe von vier Fünftel des Landesanteils an der Feuerschutzsteuer;




2.


sonstigen Einkünften und Zuwendungen.


(2) Die Mittel des Oö. Landes-Feuerwehrverbands werden von der Landes-Feuerwehrleitung verwaltet.

(3) Der Haushaltsvoranschlag bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Im Übrigen gilt § 48 sinngemäß.