Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
4. Hauptstück - 1. Abschnitt
Inhalt:
4. HAUPTSTÜCK
ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS

1. ABSCHNITT
TERRITORIALE GLIEDERUNG
Paragraf:
033
Kurztext:
Feuerwehrbezirke und Feuerwehrabschnitte
Text:
(1) Das Gebiet eines politischen Bezirks ist zugleich Feuerwehrbezirk.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Feuerwehrbezirke unter Bedachtnahme auf geographische, organisatorische, feuerwehrtaktische und feuerwehrtechnische Gesichtspunkte in Feuerwehrabschnitte einzuteilen; dabei kann auch festgelegt werden, dass das Gebiet eines Feuerwehrbezirks oder einer Stadt zugleich auch einen Feuerwehrabschnitt bildet. Vor Erlassung dieser Verordnung ist die Landes-Feuerwehrleitung zu hören.