Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
3. Hauptstück - 5. Abschnitt
Inhalt:
3. HAUPTSTÜCK
ORGANISATION DER EINZELNEN FEUERWEHREN

5. ABSCHNITT
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER BETRIEBSFEUERWEHREN
Paragraf:
032
Kurztext:
Aufsicht
Text:
(1) Die Betriebsfeuerwehren stehen als Körperschaft öffentlichen Rechts hinsichtlich der Schlagkraft und des Einsatzes unter der Aufsicht ihrer Standortgemeinde. Diese hat unbeschadet der nach anderen Gesetzen geltenden Befugnisse das Recht,

1.


die widmungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel zu überprüfen und die Behebung allfälliger dabei festgestellter Mängel mit Bescheid vorzuschreiben;




2.


die Behebung von Verstößen gegen gesetzliche oder sonstige Vorschriften mit Bescheid anzuordnen.


(2) Die Organe der Betriebsfeuerwehr sind verpflichtet, die Standortgemeinde in Ausübung des Aufsichtsrechts in alle Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen und die verlangten Auskünfte und Informationen zu erteilen.