Baugesetze und Verordnungen
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungseinführungsgesetz
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Bauarchitekturverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung-DfVO
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Kärntner Aufzugsgesetz
- Kärntner Aufzugsverordnung
- Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Kärntner Bauordnung 1996
- Kärntner Bauproduktegesetz
- Kärntner Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
- Kärntner Bauvorschriften
- Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
- Kärntner Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Kärntner Gasgesetz
- Kärntner Gassicherheitsverordnung
- Kärntner Grundstücksteilungsgesetz
- Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002
- Kärntner Heizungsanlagengesetz
- Kärntner Heizungsanlagenverordnung
- Kärntner Notifikationsgesetz
- Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990
- Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
- Kärntner Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- NÖ Aufzugsordnung 2016
- NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017
- NÖ Bauordnung 2014
- NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- NÖ Bautechnikverordnung 2014
- NÖ Feuerwehrgesetz 2015
- NÖ Gassicherheitsgesetz 2002
- NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
- NÖ Grundverkehrsverordnung
- NÖ Kanalgesetz 1977
- NÖ Kleingartengesetz
- NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- NÖ Planzeichenverordnung
- NÖ Raumordnungsgesetz 2014
- NÖ Warengruppen-Verordnung 2009
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Oberösterreich
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Oö. Aufzugsgesetz 1998
- Oö. Aufzugsverordnung 2010
- Oö. Bauordnung 1994
- Oö. Bautechnikgesetz 2013
- Oö. Bautechnikverordnung 2013
- Oö. Betriebstypenverordnung 2016
- Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Oö. Feuerwehrgesetz 2015
- Allgemeines zum Gesetz
- 1. Hauptstück
- 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
- 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
- 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
- 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
- 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
- 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
- 3. Hauptstück - 4. Abschnitt
- 3. Hauptstück - 5. Abschnitt
- 4. Hauptstück - 1. Abschnitt
- 4. Hauptstück - 2. Abschnitt
- 5. Hauptstück
- Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
- Oö. Gasverordnung
- Oö. Grenzwertverordnung
- Oö. Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Oö. Grundverkehrsgesetz 1994
- Oö. Heizkessel-Verordnung
- Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Oö. Klimaanlagenverordnung
- Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Oö. Notifikationsgesetz 2017
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
- Oö. Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
- Oö. Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Anliegerleistungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Regionalverbands-Verordnung
- Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Salzburger Bauproduktegesetz
- Salzburger Bautechnikgesetz 2015
- Salzburger Bautechnikverordnung
- Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
- Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
- Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
- Salzburger Hebeanlagengesetz
- Salzburger Hebeanlagenverordnung
- Salzburger Notifikationsgesetz
- Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
- Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
- Steiermark
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
- Steiermärkisches Baugesetz
- Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989
- Steiermärkisches Gasgesetz 1973
- Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz
- Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015
- Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017
- Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
- Bauunterlagenverordnung 2020
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Tiroler Bauproduktegesetz 2016
- Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
- Tiroler Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
- Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014
- Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996
- Tiroler Notifikationsgesetz
- Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnsitzabgabegesetz
- Wien
- Baulärmgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Notifizierungsgesetz
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
- Wiener Aufzugsgesetz 2006
- Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz
- Wiener Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Wiener Baumschutzgesetz
- Wiener Bauproduktegesetz 2013
- Wiener Bautechnikverordnung 2020
- Wiener Brennstoffverordnung
- Wiener Feuerpolizeigesetz 2015
- Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016
- Wiener Garagengesetz 2008
- Wiener Gasgesetz 2006
- Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Wiener Kehrverordnung 2016
- Wiener Kleinfeuerungsverordnung
- Wiener Kleingartengesetz 1996
- Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
1. Hauptstück
Inhalt:
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
004
Kurztext:
Entstehen und Auflösung der Feuerwehren
Text:
orig. Titel: Entstehen und Auflösung der Feuerwehren; Feuerwehrbuch
(1) Eine Feuerwehr entsteht durch Eintragung in das Feuerwehrbuch und wird durch Löschung der Eintragung im Feuerwehrbuch aufgelöst.
(2) Das Feuerwehrbuch ist von der Landesregierung zu führen, wobei für die einzelnen Arten der Feuerwehren (§ 1 Abs. 1) gesonderte Abschnitte vorzusehen sind. In das Feuerwehrbuch sind Angaben über die Bezeichnung und den Standort der einzelnen Feuerwehren einzutragen. Für die Führung des Feuerwehrbuchs können auch elek-tronische Datenverarbeitungsanlagen verwendet werden.
(3) Die Eintragung in das Feuerwehrbuch hat über Antrag der Standortgemeinde, bei Betriebsfeuerwehren über Antrag eines Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe, durch die Landesregierung zu erfolgen, wenn
1.
unter Berücksichtigung der Anzahl der bestehenden Feuerwehren im Pflichtbereich, deren Schlagkraft und der örtlichen Verhältnisse im Pflichtbereich ein Bedarf gegeben ist und
2.
die Feuerwehr ein für den Einsatz erforderliches Mindestmaß an Schlagkraft aufweisen wird.
Vor der Eintragung ist die Landes-Feuerwehrleitung, bei Betriebsfeuerwehren ist (sind) auch die Pflichtbereichsgemeinde(n) zu hören.
(4) Soll eine Freiwillige Feuerwehr durch Zusammenschluss bestehender Freiwilliger Feuerwehren eines Pflichtbereichs entstehen (Fusionierung), bedarf die Eintragung überdies gleichlautender Beschlüsse der betroffenen Freiwilligen Feuerwehren (§ 18 Abs. 4). Mit der Eintragung der neuen Freiwilligen Feuerwehr sind die zusammengelegten Freiwilligen Feuerwehren im Feuerwehrbuch von der Landesregierung mit Bescheid zu löschen.
(5) Die Eintragung einer gemeinsamen Betriebsfeuerwehr gemäß § 30 Abs. 2 darf überdies nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Schlagkraft der gemeinsamen Betriebsfeuerwehr dem Gefahrenpotenzial der Betriebe und dem sich daraus ergebenden zugeordneten Ausrückebereich entspricht. Soll eine gemeinsame Betriebsfeuerwehr gemäß § 30 Abs. 2 durch Zusammenschluss bestehender Betriebsfeuerwehren entstehen (Fusionierung), sind mit der Eintragung der neuen Betriebsfeuerwehr die zusammengelegten Betriebsfeuerwehren im Feuerwehrbuch von der Landesregierung mit Bescheid zu löschen.
(6) Der Antrag hat zu enthalten:
1.
die Bezeichnung der einzutragenden Feuerwehr; dabei kommt als Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr“ oder „Berufsfeuerwehr“ unter Beifügung des von der Gemeinde festgesetzten Gemeinde- oder Ortsnamens oder „Betriebsfeuerwehr“ unter Beifügung des Namens des Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe bzw. der juristischen Person gemäß § 30 Abs. 6 in Betracht;
2.
Angaben über die Schlagkraft;
3.
bei einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Betriebsfeuerwehr überdies die eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Gründungsmitglieder (Erstmitglieder), die Rechte und Pflichten eines aktiven Feuerwehrmitglieds wahrzunehmen;
4.
bei einer fusionierten Freiwilligen Feuerwehr überdies die gleichlautenden Beschlüsse der betroffenen Freiwilligen Feuerwehren;
5.
bei einer gemeinsamen Betriebsfeuerwehr gemäß § 30 Abs. 2 überdies die Vereinbarung der betroffenen Betriebe sowie entsprechende Nachweise über die Erfüllung der Zustimmungs- bzw. Anhörungserfordernisse.
(7) Die Landesregierung hat der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die Eintragung ins Feuerwehrbuch mitzuteilen. Liegen die Eintragungsvoraussetzungen nicht vor, hat die Landesregierung die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
(8) Eine Feuerwehr ist von der Landesregierung mit Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag im Feuerwehrbuch zu löschen, wenn
1.
eine der Eintragungsvoraussetzungen weggefallen ist oder
2.
gesetzliche Verpflichtungen oder behördliche Aufträge von der Feuerwehr nicht erfüllt wurden.
Antragsberechtigt sind die Pflichtbereichsgemeinde(n) und die Landes-Feuerwehrleitung; bei Freiwilligen Feuerwehren zusätzlich die Vollversammlung und bei Betriebsfeuerwehren zusätzlich der Betrieb bzw. die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe.
(9) Vor Erlassung des Bescheids, mit dem die Löschung durchgeführt wird, sind zu hören:
1.
bei einer Löschung von Amts wegen: die Pflichtbereichsgemeinde(n) und die Landes-Feuerwehrleitung, bei Betriebsfeuerwehren auch der Betrieb bzw. die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
2.
bei einer Löschung auf Antrag des Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe oder auf Antrag der Vollversammlung: die Pflichtbereichsgemeinde(n) und die Landes-Feuerwehrleitung, bei Betriebsfeuerwehren auch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
3.
bei einer Löschung auf Antrag der Pflichtbereichsgemeinde(n): die Landes-Feuerwehrleitung, bei Betriebsfeuerwehren auch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
4.
bei einer Löschung auf Antrag der Landes-Feuerwehrleitung: die Pflichtbereichsgemeinde(n), bei Betriebsfeuerwehren auch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
(10) Bei Änderungen des gemäß Abs. 6 Z 1 beizufügenden Namens hat die Landesregierung auf Antrag der Standortgemeinde, bei Betriebsfeuerwehren auf Antrag eines Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe, nach Anhörung der betroffenen Feuerwehr den geänderten Namen im Feuerwehrbuch einzutragen. Die Landesregierung hat der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die erfolgte Eintragung mitzuteilen.
(1) Eine Feuerwehr entsteht durch Eintragung in das Feuerwehrbuch und wird durch Löschung der Eintragung im Feuerwehrbuch aufgelöst.
(2) Das Feuerwehrbuch ist von der Landesregierung zu führen, wobei für die einzelnen Arten der Feuerwehren (§ 1 Abs. 1) gesonderte Abschnitte vorzusehen sind. In das Feuerwehrbuch sind Angaben über die Bezeichnung und den Standort der einzelnen Feuerwehren einzutragen. Für die Führung des Feuerwehrbuchs können auch elek-tronische Datenverarbeitungsanlagen verwendet werden.
(3) Die Eintragung in das Feuerwehrbuch hat über Antrag der Standortgemeinde, bei Betriebsfeuerwehren über Antrag eines Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe, durch die Landesregierung zu erfolgen, wenn
1.
unter Berücksichtigung der Anzahl der bestehenden Feuerwehren im Pflichtbereich, deren Schlagkraft und der örtlichen Verhältnisse im Pflichtbereich ein Bedarf gegeben ist und
2.
die Feuerwehr ein für den Einsatz erforderliches Mindestmaß an Schlagkraft aufweisen wird.
Vor der Eintragung ist die Landes-Feuerwehrleitung, bei Betriebsfeuerwehren ist (sind) auch die Pflichtbereichsgemeinde(n) zu hören.
(4) Soll eine Freiwillige Feuerwehr durch Zusammenschluss bestehender Freiwilliger Feuerwehren eines Pflichtbereichs entstehen (Fusionierung), bedarf die Eintragung überdies gleichlautender Beschlüsse der betroffenen Freiwilligen Feuerwehren (§ 18 Abs. 4). Mit der Eintragung der neuen Freiwilligen Feuerwehr sind die zusammengelegten Freiwilligen Feuerwehren im Feuerwehrbuch von der Landesregierung mit Bescheid zu löschen.
(5) Die Eintragung einer gemeinsamen Betriebsfeuerwehr gemäß § 30 Abs. 2 darf überdies nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Schlagkraft der gemeinsamen Betriebsfeuerwehr dem Gefahrenpotenzial der Betriebe und dem sich daraus ergebenden zugeordneten Ausrückebereich entspricht. Soll eine gemeinsame Betriebsfeuerwehr gemäß § 30 Abs. 2 durch Zusammenschluss bestehender Betriebsfeuerwehren entstehen (Fusionierung), sind mit der Eintragung der neuen Betriebsfeuerwehr die zusammengelegten Betriebsfeuerwehren im Feuerwehrbuch von der Landesregierung mit Bescheid zu löschen.
(6) Der Antrag hat zu enthalten:
1.
die Bezeichnung der einzutragenden Feuerwehr; dabei kommt als Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr“ oder „Berufsfeuerwehr“ unter Beifügung des von der Gemeinde festgesetzten Gemeinde- oder Ortsnamens oder „Betriebsfeuerwehr“ unter Beifügung des Namens des Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe bzw. der juristischen Person gemäß § 30 Abs. 6 in Betracht;
2.
Angaben über die Schlagkraft;
3.
bei einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Betriebsfeuerwehr überdies die eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Gründungsmitglieder (Erstmitglieder), die Rechte und Pflichten eines aktiven Feuerwehrmitglieds wahrzunehmen;
4.
bei einer fusionierten Freiwilligen Feuerwehr überdies die gleichlautenden Beschlüsse der betroffenen Freiwilligen Feuerwehren;
5.
bei einer gemeinsamen Betriebsfeuerwehr gemäß § 30 Abs. 2 überdies die Vereinbarung der betroffenen Betriebe sowie entsprechende Nachweise über die Erfüllung der Zustimmungs- bzw. Anhörungserfordernisse.
(7) Die Landesregierung hat der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die Eintragung ins Feuerwehrbuch mitzuteilen. Liegen die Eintragungsvoraussetzungen nicht vor, hat die Landesregierung die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
(8) Eine Feuerwehr ist von der Landesregierung mit Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag im Feuerwehrbuch zu löschen, wenn
1.
eine der Eintragungsvoraussetzungen weggefallen ist oder
2.
gesetzliche Verpflichtungen oder behördliche Aufträge von der Feuerwehr nicht erfüllt wurden.
Antragsberechtigt sind die Pflichtbereichsgemeinde(n) und die Landes-Feuerwehrleitung; bei Freiwilligen Feuerwehren zusätzlich die Vollversammlung und bei Betriebsfeuerwehren zusätzlich der Betrieb bzw. die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe.
(9) Vor Erlassung des Bescheids, mit dem die Löschung durchgeführt wird, sind zu hören:
1.
bei einer Löschung von Amts wegen: die Pflichtbereichsgemeinde(n) und die Landes-Feuerwehrleitung, bei Betriebsfeuerwehren auch der Betrieb bzw. die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
2.
bei einer Löschung auf Antrag des Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe oder auf Antrag der Vollversammlung: die Pflichtbereichsgemeinde(n) und die Landes-Feuerwehrleitung, bei Betriebsfeuerwehren auch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
3.
bei einer Löschung auf Antrag der Pflichtbereichsgemeinde(n): die Landes-Feuerwehrleitung, bei Betriebsfeuerwehren auch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
4.
bei einer Löschung auf Antrag der Landes-Feuerwehrleitung: die Pflichtbereichsgemeinde(n), bei Betriebsfeuerwehren auch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
(10) Bei Änderungen des gemäß Abs. 6 Z 1 beizufügenden Namens hat die Landesregierung auf Antrag der Standortgemeinde, bei Betriebsfeuerwehren auf Antrag eines Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe, nach Anhörung der betroffenen Feuerwehr den geänderten Namen im Feuerwehrbuch einzutragen. Die Landesregierung hat der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die erfolgte Eintragung mitzuteilen.