Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
Anhänge
Inhalt:
Paragraf:
Kurztext:
Anhang XVI
Text:
Merkmale für die Veröffentlichung




1.
Veröffentlichung der Bekanntmachungen

a)
Die Standardformulare für Bekanntmachungen sind vom Auftraggeber an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln. Dies gilt auch für die Bekanntmachung einer Vorinformation bzw. einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung, die über ein Beschafferprofil veröffentlicht wird, sowie für die Bekanntmachung, in der die Veröffentlichung eines Beschafferprofils angekündigt wird.

b)
Die Bekanntmachungen werden vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften oder im Fall der Vorinformation bzw. einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung über ein Beschafferprofil vom Auftraggeber veröffentlicht.

Der Auftraggeber kann alle Bekanntmachungen im Internet in seinem „Beschafferprofil“ gemäß Nummer 2 lit. b veröffentlichen.

c)
Das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften stellt dem Auftraggeber eine Bescheinigung über die Veröffentlichung der Bekanntmachung aus.





2.
Veröffentlichung zusätzlicher bzw. ergänzender Informationen

a)
Die Auftraggeber werden aufgefordert, die Ausschreibungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen vollständig im Internet zu veröffentlichen.

b)
Das Beschafferprofil kann Vorinformationen, regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachungen, Angaben über laufende Ausschreibungen, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, widerrufene Verfahren sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und E-Mail-Adresse enthalten.





3.
Format und Modalitäten für die Übermittlung der Bekanntmachungen auf elektronischem Weg

Format und Modalitäten für die Übermittlung von Bekanntmachungen auf elektronischem Weg sind unter der Internetadresse „http://simap.eu.int“ abrufbar.