Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
5. Teil, 2. Hauptstück
Inhalt:
5. Teil

Außerstaatliche Kontrolle und zivilrechtliche Bestimmungen

2. Hauptstück

Zivilrechtliche Bestimmungen
Paragraf:
§339
Kurztext:
Rücktrittsrecht des Auftraggebers
Text:
Hat der begünstigte Bieter oder eine Person, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen, die geeignet war, die Entscheidung über die Zuschlagserteilung zu beeinflussen, so kann der Auftraggeber seinen Rücktritt von einem bereits erteilten Auftrag erklären.