Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
4. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
Inhalt:
4. Teil

Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt

1. Hauptstück

Einrichtung und innere Organisation

3. Abschnitt

Innere Organisation des Bundesvergabeamtes
Paragraf:
§310
Kurztext:
Evidenzstelle
Text:
(1) Dem Vorsitzenden obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit von deren Mitgliedern auf eine möglichst einheitliche Entscheidungspraxis hinzuwirken. Hierzu ist eine Evidenzstelle für das Bundesvergabeamt einzurichten, die die Entscheidungen in einer übersichtlichen Art und Weise zu dokumentieren und evident zu halten hat.

(2) Die Aufbereitung der Entscheidungen des Bundesvergabeamtes für die Dokumentation obliegt dem jeweiligen Senatsvorsitzenden, sofern nicht vom Vorsitzenden auf andere Weise dafür Vorsorge getroffen wurde. Die Aufbereitung hat umgehend zu erfolgen und ist verschlagwortet, in anonymisierter Form und strukturiert dem Bundeskanzler zur Veröffentlichung im RIS unentgeltlich und in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Leitung der Evidenzstelle obliegt dem Vorsitzenden.