Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
4. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
Inhalt:
4. Teil

Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt

1. Hauptstück

Einrichtung und innere Organisation

3. Abschnitt

Innere Organisation des Bundesvergabeamtes
Paragraf:
§302
Kurztext:
Leitung
Text:
(1) Der Vorsitzende leitet das Bundesvergabeamt. Zur Leitung zählen insbesondere die Regelung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über das Personal sowie die Festlegung der Amtsstunden.

(2) Ist der Vorsitzende verhindert, wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, ist er von dem an Lebensjahren ältesten Senatsvorsitzenden zu vertreten.