Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
4. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
Inhalt:
4. Teil

Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt

1. Hauptstück

Einrichtung und innere Organisation

2. Abschnitt

Dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen; Aufwandersätze
Paragraf:
§301
Kurztext:
Aufwandsentschädigung der sonstigen Mitglieder
Text:
(1) Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes (§ 292 Abs. 5) haben Anspruch auf einen angemessenen Aufwandersatz sowie auf Ersatz der angemessenen Reisekosten.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der zu besorgenden Aufgaben durch Verordnung einen angemessenen Aufwandsersatz und einen Ersatz der angemessenen Reisekosten festzusetzen.