Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
3. Teil, 3. Hauptstück, 09. Abschnitt
Inhalt:
3. Teil

Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

3. Hauptstück

Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

9. Abschnitt

Das Zuschlagsverfahren

1. Unterabschnitt

Öffnung und Prüfung der Angebote, Ausscheiden von Angeboten

2. Unterabschnitt

Der Zuschlag
Paragraf:
§275
Kurztext:
Form des Vertragsabschlusses auf elektr. Weg
Text:
Die Bundesregierung hat, sofern dies im Interesse der Sicherung des freien und lauteren Wettbewerbes, des Rechtsschutzes der Bieter sowie im Interesse einer einheitlichen und rechtssicheren Vorgangsweise erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Vertragsabschluss auf elektronischem Weg, insbesondere zur Sicherstellung der Echtheit und Unverfälschtheit der elektronisch übermittelten Daten durch qualifizierte elektronische Signaturen sowie zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, zu erlassen.