Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
3. Teil, 3. Hauptstück, 09. Abschnitt
Inhalt:
3. Teil

Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

3. Hauptstück

Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

9. Abschnitt

Das Zuschlagsverfahren

1. Unterabschnitt

Öffnung und Prüfung der Angebote, Ausscheiden von Angeboten

2. Unterabschnitt

Der Zuschlag
Paragraf:
§271
Kurztext:
Wahl des Angebots für den Zuschlag
Text:
(1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen ist der Zuschlag


1.
entweder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß den Angaben in der Ausschreibung, oder

2.
dem Angebot mit dem niedrigsten Preis

zu erteilen.


(2) Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten.