Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
3. Teil, 3. Hauptstück, 06. Abschnitt
Inhalt:
3. Teil

Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

3. Hauptstück

Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

6. Abschnitt

Die Ausschreibung

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

2. Unterabschnitt

Besondere Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote im Oberschwellenbereich

3. Unterabschnitt

Die Leistungsbeschreibung bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

4. Unterabschnitt

Bestimmungen für die Ausschreibung bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
Paragraf:
§244
Kurztext:
Festlegung der Kommunikationswege
Text:
Festlegung der Kommunikationswege, der Datenformate und der Verschlüsselung

Für die Festlegung der Kommunikationswege, der Datenformate und der Verschlüsselung für Angebote, die auf elektronischem Weg eingereicht werden können, gelten die §§ 92 bis 94.