Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
3. Teil, 3. Hauptstück, 03. Abschnitt
Inhalt:
3. Teil

Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

3. Hauptstück

Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

3. Abschnitt

Bekanntmachungen

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen

2. Unterabschnitt

Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich

3. Unterabschnitt

Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich
Paragraf:
§214
Kurztext:
Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung
Text:
(1) Der Sektorenauftraggeber hat am Beginn seines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen


1.
im Falle eines Aufrufs zum Wettbewerb gemäß § 213 Abs. 1 Z 2, oder

2.
wenn er im offenen Verfahren von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 224 Abs. 2 Gebrauch machen möchte.


(2) Die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu enthalten:


1.
bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen, den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Sektorenauftraggeber in den nächsten zwölf Monaten vergeben bzw. abschließen will, sofern dieser geschätzte Gesamtwert mindestens 750 000 Euro beträgt;

2.
bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang III genannten Kategorien, den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Sektorenauftraggeber in den nächsten zwölf Monaten vergeben bzw. abschließen will, sofern dieser geschätzte Gesamtwert mindestens 750 000 Euro beträgt.

3.
bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Sektorenauftraggeber in den nächsten zwölf Monaten vergeben bzw. abschließen will, sofern deren geschätzter Gesamtwert mindestens 4 845 000 € beträgt;


(3) Die Warengruppen gemäß Abs. 2 Z 1 sind unter Bezugnahme auf die Positionen des CPV festzulegen.

(4) Die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung ist entweder unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars der Kommission zu übermitteln oder im Wege eines Beschafferprofils gemäß § 209 zu veröffentlichen. Die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung darf nicht im Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor der Sektorenauftraggeber unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars die Bekanntmachung dieser Veröffentlichung an die Kommission abgesendet hat. Im Beschafferprofil ist das Datum der Absendung der Bekanntmachung des Beschafferprofils an die Kommission anzugeben.

(5) Im Falle der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 ist die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung unverzüglich nach Beginn des jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres an die Kommission zu übermitteln oder im Beschafferprofil zu veröffentlichen. Im Falle der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung betreffend Bauaufträge gemäß Abs. 2 Z 3 ist die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung unverzüglich nach Genehmigung der den beabsichtigten Bauaufträgen oder Rahmenvereinbarungen zugrunde liegenden Planung an die Kommission zu übermitteln oder im Beschafferprofil zu veröffentlichen.

(6) Sofern ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um zusätzliche Informationen handelt, müssen regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachungen keine Informationen enthalten, die bereits in einer vorangegangenen regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung enthalten waren.