Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
3. Teil, 3. Hauptstück, 03. Abschnitt
Inhalt:
3. Teil

Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

3. Hauptstück

Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

3. Abschnitt

Bekanntmachungen

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen

2. Unterabschnitt

Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich

3. Unterabschnitt

Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich
Paragraf:
§210
Kurztext:
Freiwillige Bekanntmachungen
Text:
Freiwillige Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene

(1) Der Sektorenauftraggeber kann Bekanntmachungen und Mitteilungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, der Kommission unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen übermitteln.

(2) Wenn ein Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb im Oberschwellenbereich durchgeführt wurde, kann der Sektorenauftraggeber der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.

(3) Die Übermittlung der Bekanntmachungen und Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 hat auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß § 211 kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen zu erfolgen. Der Sektorenauftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.