Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
3. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
Inhalt:
3. Teil

Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

2. Hauptstück

Arten und Wahl der Vergabeverfahren

3. Abschnitt

Wahl der Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
Paragraf:
§203
Kurztext:
Wahl des Wettbewerbs
Text:
(1) Die Sektorenauftraggeber können bei der Durchführung von Wettbewerben frei zwischen dem offenen und dem nicht offenen Wettbewerb wählen.

(2) Sofern dem Auslober genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, ist die Durchführung eines geladenen Wettbewerbes zulässig.