Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
3. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
Inhalt:
3. Teil

Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

2. Hauptstück

Arten und Wahl der Vergabeverfahren

2. Abschnitt

Wahl der Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
Paragraf:
§194
Kurztext:
Wahl des offenen Verfahrens
Text:
Wahl des offenen Verfahrens, des nicht offenen Verfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und des Verhandlungsverfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

Sektorenauftraggeber können bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und dem Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb wählen.