Baugesetze und Verordnungen
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Inhaltsverzeichnis
- 1. Teil: Regelungsgegenstand, Begriffsbestimmung
- 2. Teil, 1. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 2. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 2. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 2. Teil, 1. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 2. Teil, 1. Hauptstück, 05. Abschnitt
- 2. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 2. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 2. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 05. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 06. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 07. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 08. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 09. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 10. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 05. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 06. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 07. Abschnitt
- 3. Teil, 1. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 3. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 3. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 3. Teil, 1. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 3. Teil, 1. Hauptstück, 05. Abschnitt
- §180 Schwellenwerte
- §181 Allgem. Bestimmungen Berechnung Auftragswert
- §182 Berechnung des gesch. Auftragswertes Bauaufträge
- §183 Berechnung des gesch. Auftragswertes Lieferauftr.
- §184 Berechnung des gesch. Auftragsw. Dienstleistung
- §185 Berechnung des gesch. Auftragsw. von Rahmenvereinb
- §186 Änderung der Schwellen- oder Loswerte
- 3. Teil, 1. Hauptstück, 06. Abschnitt
- 3. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 3. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 3. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 05. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 06. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 07. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 08. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 09. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 10. Abschnitt
- 3. Teil, 4. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 3. Teil, 4. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 3. Teil, 4. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 3. Teil, 4. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 4. Teil, 1. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 4. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 4. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 4. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 4. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 4. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 4. Teil, 2. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 5. Teil, 1. Hauptstück
- 5. Teil, 2. Hauptstück
- 6. Teil
- Anhänge
- Erfassung begleitender Bestimmungen
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Bundesvergabegesetz 2006
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungseinführungsgesetz
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Bauarchitekturverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung-DfVO
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Kärntner Aufzugsgesetz
- Kärntner Aufzugsverordnung
- Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Kärntner Bauordnung 1996
- Kärntner Bauproduktegesetz
- Kärntner Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
- Kärntner Bauvorschriften
- Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
- Kärntner Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Kärntner Gasgesetz
- Kärntner Gassicherheitsverordnung
- Kärntner Grundstücksteilungsgesetz
- Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002
- Kärntner Heizungsanlagengesetz
- Kärntner Heizungsanlagenverordnung
- Kärntner Notifikationsgesetz
- Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990
- Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
- Kärntner Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- NÖ Aufzugsordnung 2016
- NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017
- NÖ Bauordnung 2014
- NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- NÖ Bautechnikverordnung 2014
- NÖ Feuerwehrgesetz 2015
- NÖ Gassicherheitsgesetz 2002
- NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
- NÖ Grundverkehrsverordnung
- NÖ Kanalgesetz 1977
- NÖ Kleingartengesetz
- NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- NÖ Planzeichenverordnung
- NÖ Raumordnungsgesetz 2014
- NÖ Warengruppen-Verordnung 2009
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Oberösterreich
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Oö. Aufzugsgesetz 1998
- Oö. Aufzugsverordnung 2010
- Oö. Bauordnung 1994
- Oö. Bautechnikgesetz 2013
- Oö. Bautechnikverordnung 2013
- Oö. Betriebstypenverordnung 2016
- Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Oö. Feuerwehrgesetz 2015
- Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
- Oö. Gasverordnung
- Oö. Grenzwertverordnung
- Oö. Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Oö. Grundverkehrsgesetz 1994
- Oö. Heizkessel-Verordnung
- Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Oö. Klimaanlagenverordnung
- Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Oö. Notifikationsgesetz 2017
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
- Oö. Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
- Oö. Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Anliegerleistungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Regionalverbands-Verordnung
- Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Salzburger Bauproduktegesetz
- Salzburger Bautechnikgesetz 2015
- Salzburger Bautechnikverordnung
- Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
- Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
- Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
- Salzburger Hebeanlagengesetz
- Salzburger Hebeanlagenverordnung
- Salzburger Notifikationsgesetz
- Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
- Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
- Steiermark
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
- Steiermärkisches Baugesetz
- Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989
- Steiermärkisches Gasgesetz 1973
- Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz
- Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015
- Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017
- Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
- Bauunterlagenverordnung 2020
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Tiroler Bauproduktegesetz 2016
- Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
- Tiroler Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
- Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014
- Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996
- Tiroler Notifikationsgesetz
- Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnsitzabgabegesetz
- Wien
- Baulärmgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Notifizierungsgesetz
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
- Wiener Aufzugsgesetz 2006
- Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz
- Wiener Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Wiener Baumschutzgesetz
- Wiener Bauproduktegesetz 2013
- Wiener Bautechnikverordnung 2020
- Wiener Brennstoffverordnung
- Wiener Feuerpolizeigesetz 2015
- Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016
- Wiener Garagengesetz 2008
- Wiener Gasgesetz 2006
- Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Wiener Kehrverordnung 2016
- Wiener Kleinfeuerungsverordnung
- Wiener Kleingartengesetz 1996
- Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
3. Teil, 1. Hauptstück, 05. Abschnitt
Inhalt:
3. Teil
Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
1. Hauptstück
Geltungsbereich, Grundsätze
5. Abschnitt
Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes
Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
1. Hauptstück
Geltungsbereich, Grundsätze
5. Abschnitt
Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes
Paragraf:
§184
Kurztext:
Berechnung des gesch. Auftragsw. Dienstleistung
Text:
Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen
(1) Bei Aufträgen über die folgenden Dienstleistungen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
1.
bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie und sonstige Entgelte;
2.
bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen;
3.
bei Aufträgen, die Planungsleistungen zum Gegenstand haben, die Gebühren, Provisionen sowie andere vergleichbare Vergütungen.
(2) Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
1.
bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit von höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;
2.
bei unbefristeten Aufträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten das 48fache des zu leistenden Monatsentgeltes.
(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungsaufträgen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen entweder
1.
der tatsächliche Gesamtwert der entsprechenden aufeinander folgenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate, oder
2.
der geschätzte Gesamtwert der aufeinander folgenden Aufträge, die während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate oder des auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden Finanz- bzw. Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.
(4) Besteht eine Dienstleistung aus der Erbringung gleichartiger Leistungen in mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.
(5) Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in § 180 Abs. 1 Z 1 genannten Schwellenwert, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert der vom Sektorenauftraggeber ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich.
(6) Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in § 180 Abs. 1 Z 1 genannten Schwellenwert nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 60 000 Euro beträgt, können im Wege der Direktvergabe vergeben werden, sofern der kumulierte Wert der vom Sektorenauftraggeber ausgewählten Lose 40 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.
(1) Bei Aufträgen über die folgenden Dienstleistungen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
1.
bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie und sonstige Entgelte;
2.
bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen;
3.
bei Aufträgen, die Planungsleistungen zum Gegenstand haben, die Gebühren, Provisionen sowie andere vergleichbare Vergütungen.
(2) Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
1.
bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit von höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;
2.
bei unbefristeten Aufträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten das 48fache des zu leistenden Monatsentgeltes.
(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungsaufträgen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen entweder
1.
der tatsächliche Gesamtwert der entsprechenden aufeinander folgenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate, oder
2.
der geschätzte Gesamtwert der aufeinander folgenden Aufträge, die während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate oder des auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden Finanz- bzw. Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.
(4) Besteht eine Dienstleistung aus der Erbringung gleichartiger Leistungen in mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.
(5) Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in § 180 Abs. 1 Z 1 genannten Schwellenwert, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert der vom Sektorenauftraggeber ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich.
(6) Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in § 180 Abs. 1 Z 1 genannten Schwellenwert nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 60 000 Euro beträgt, können im Wege der Direktvergabe vergeben werden, sofern der kumulierte Wert der vom Sektorenauftraggeber ausgewählten Lose 40 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.