Baugesetze und Verordnungen
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Inhaltsverzeichnis
- 1. Teil: Regelungsgegenstand, Begriffsbestimmung
- 2. Teil, 1. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 2. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 2. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 2. Teil, 1. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 2. Teil, 1. Hauptstück, 05. Abschnitt
- 2. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 2. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 2. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 05. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 06. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 07. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 08. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 09. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 10. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 05. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 06. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 07. Abschnitt
- 3. Teil, 1. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 3. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 3. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 3. Teil, 1. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 3. Teil, 1. Hauptstück, 05. Abschnitt
- 3. Teil, 1. Hauptstück, 06. Abschnitt
- 3. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 3. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 3. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 05. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 06. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 07. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 08. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 09. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 10. Abschnitt
- 3. Teil, 4. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 3. Teil, 4. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 3. Teil, 4. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 3. Teil, 4. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 4. Teil, 1. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 4. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 4. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 4. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 4. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 4. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 4. Teil, 2. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 5. Teil, 1. Hauptstück
- 5. Teil, 2. Hauptstück
- 6. Teil
- Anhänge
- Erfassung begleitender Bestimmungen
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Bundesvergabegesetz 2006
- Burgenland
- Bgld. Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bgld. Feuerwehrgesetz 2019
- Burgenländische Bauverordnung 2008
- Burgenländische Gassicherheitsverordnung 2011
- Burgenländische Grundverkehrsverordnung
- Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
- Burgenländische Schutzraumverordnung
- Burgenländisches Baugesetz 1997
- Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008
- Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007
- Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Burgenländisches Kehrgesetz 2022
- Burgenländisches Notifikationsgesetz
- Burgenländisches Raumplanungseinführungsgesetz
- Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019
- Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Bauarchitekturverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung-DfVO
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Kärntner Aufzugsgesetz
- Kärntner Aufzugsverordnung
- Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Kärntner Bauordnung 1996
- Kärntner Bauproduktegesetz
- Kärntner Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
- Kärntner Bauvorschriften
- Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
- Kärntner Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Kärntner Gasgesetz
- Kärntner Gassicherheitsverordnung
- Kärntner Grundstücksteilungsgesetz
- Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002
- Kärntner Heizungsanlagengesetz
- Kärntner Heizungsanlagenverordnung
- Kärntner Notifikationsgesetz
- Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990
- Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
- Kärntner Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- NÖ Aufzugsordnung 2016
- NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017
- NÖ Bauordnung 2014
- NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- NÖ Bautechnikverordnung 2014
- NÖ Feuerwehrgesetz 2015
- NÖ Gassicherheitsgesetz 2002
- NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
- NÖ Grundverkehrsverordnung
- NÖ Kanalgesetz 1977
- NÖ Kleingartengesetz
- NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- NÖ Planzeichenverordnung
- NÖ Raumordnungsgesetz 2014
- NÖ Warengruppen-Verordnung 2009
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Oberösterreich
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Oö. Aufzugsgesetz 1998
- Oö. Aufzugsverordnung 2010
- Oö. Bauordnung 1994
- Oö. Bautechnikgesetz 2013
- Oö. Bautechnikverordnung 2013
- Oö. Betriebstypenverordnung 2016
- Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Oö. Feuerwehrgesetz 2015
- Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
- Oö. Gasverordnung
- Oö. Grenzwertverordnung
- Oö. Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Oö. Grundverkehrsgesetz 1994
- Oö. Heizkessel-Verordnung
- Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Oö. Klimaanlagenverordnung
- Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Oö. Notifikationsgesetz 2017
- Oö. Raumordnungsgesetz 1994
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Oö. Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
- Oö. Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Anliegerleistungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Regionalverbands-Verordnung
- Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Salzburger Bauproduktegesetz
- Salzburger Bautechnikgesetz 2015
- Salzburger Bautechnikverordnung
- Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
- Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
- Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
- Salzburger Hebeanlagengesetz
- Salzburger Hebeanlagenverordnung
- Salzburger Notifikationsgesetz
- Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
- Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
- Steiermark
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
- Steiermärkisches Baugesetz
- Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989
- Steiermärkisches Gasgesetz 1973
- Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz
- Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015
- Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017
- Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
- Bauunterlagenverordnung 2020
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Tiroler Bauproduktegesetz 2016
- Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
- Tiroler Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
- Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014
- Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996
- Tiroler Notifikationsgesetz
- Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnsitzabgabegesetz
- Wien
- Baulärmgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Notifizierungsgesetz
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
- Wiener Aufzugsgesetz 2006
- Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz
- Wiener Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Wiener Baumschutzgesetz
- Wiener Bauproduktegesetz 2013
- Wiener Bautechnikverordnung 2020
- Wiener Brennstoffverordnung
- Wiener Feuerpolizeigesetz 2015
- Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016
- Wiener Garagengesetz 2008
- Wiener Gasgesetz 2006
- Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Wiener Kehrverordnung 2016
- Wiener Kleinfeuerungsverordnung
- Wiener Kleingartengesetz 1996
- Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
2. Teil, 4. Hauptstück, 06. Abschnitt
Inhalt:
4. Hauptstück
Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren
6. Abschnitt
Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems
Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren
6. Abschnitt
Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems
Paragraf:
§157
Kurztext:
Einrichten und Betrieb eines dyn. Besch.systems
Text:
Einrichten und Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems
(1) Ein dynamisches Beschaffungssystem darf ausschließlich auf elektronischem Weg eingerichtet und betrieben werden.
(2) Der Auftraggeber hat die Bekanntmachung gemäß § 46 unter Beachtung der §§ 50, 52 und 55 auf elektronischem Weg zu übermitteln und überdies unverzüglich im Internet zu veröffentlichen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, unter welcher elektronischen Adresse die Ausschreibungsunterlagen sowie alle sonstigen für die Einrichtung und den Betrieb des dynamischen Beschaffungssystems erforderlichen Dokumente und Informationen bereit gestellt sind bzw. die vereinfachte Bekanntmachung gemäß § 158 Abs. 3 veröffentlicht wird. Ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung hat der Auftraggeber bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Systems unmittelbaren, uneingeschränkten und unentgeltlichen elektronischen Zugang zu allen die Einrichtung und den Betrieb des dynamischen Beschaffungssystems betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(3) In den Ausschreibungsunterlagen sind die Leistungen, die Gegenstand des dynamischen Beschaffungssystems sind, eindeutig festzulegen. Ferner sind darin alle erforderlichen Informationen betreffend das dynamische Beschaffungssystem, insbesondere die verwendete bzw. die für die Teilnahme erforderliche technische Ausrüstung sowie die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung präzise anzugeben.
(4) Alle gemäß den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Bieter, die im offenen Verfahren zulässige unverbindliche Erklärungen zur Leistungserbringung auf elektronischem Weg unter Beachtung der §§ 113 bis 115 und 119 Abs. 3 abgegeben haben, sind zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassen. Die abgegebenen unverbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung können von den Bietern jederzeit abgeändert werden, sofern sie dabei mit den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems vereinbar bleiben.
(5) Die Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems darf vier Jahre nicht überschreiten. Sofern dies ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt werden kann, darf eine längere Laufzeit vorgesehen werden. Die dafür ausschlaggebenden Gründe sind festzuhalten.
(6) Während der gesamten Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems kann jeder Unternehmer auf elektronischem Weg eine unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung abgeben und beantragen, als Teilnehmer am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen zu werden. Der Auftraggeber hat binnen einer Frist von 15 Tagen ab Einlangen der unverbindlichen Erklärung zur Leistungserbringung festzustellen, ob es sich gemäß den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems um einen befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Bieter handelt und ob es sich gemäß den Ausschreibungsunterlagen um eine zulässige unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung handelt. Diese Frist kann durch den Auftraggeber angemessen verlängert werden, sofern nicht nach dem Zeitpunkt des Einlangens der unverbindlichen Erklärung zur Leistungserbringung eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 158 erfolgt.
(7) Sofern der Auftraggeber feststellt, dass es sich um einen gemäß den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Bieter und um eine gemäß den Ausschreibungsunterlagen zulässige unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung handelt, hat der Auftraggeber den Bieter zum dynamischen Beschaffungssystem zuzulassen. Der Bieter ist von dieser Entscheidung unverzüglich und nachweislich auf elektronischem Weg zu verständigen. Der Auftraggeber hat die nicht zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bieter von dieser Entscheidung unverzüglich und unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung auf elektronischem Weg zu verständigen. Die Gründe für die Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
(8) Das Instrument des dynamischen Beschaffungssystems darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
(9) Für die Einrichtung, den Betrieb und die Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem darf der Auftraggeber den Unternehmern keine Kosten verrechnen.
(10) Auf den Widerruf eines dynamischen Beschaffungssystems sind die §§ 138 und 140 sinngemäß anzuwenden.
(1) Ein dynamisches Beschaffungssystem darf ausschließlich auf elektronischem Weg eingerichtet und betrieben werden.
(2) Der Auftraggeber hat die Bekanntmachung gemäß § 46 unter Beachtung der §§ 50, 52 und 55 auf elektronischem Weg zu übermitteln und überdies unverzüglich im Internet zu veröffentlichen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, unter welcher elektronischen Adresse die Ausschreibungsunterlagen sowie alle sonstigen für die Einrichtung und den Betrieb des dynamischen Beschaffungssystems erforderlichen Dokumente und Informationen bereit gestellt sind bzw. die vereinfachte Bekanntmachung gemäß § 158 Abs. 3 veröffentlicht wird. Ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung hat der Auftraggeber bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Systems unmittelbaren, uneingeschränkten und unentgeltlichen elektronischen Zugang zu allen die Einrichtung und den Betrieb des dynamischen Beschaffungssystems betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(3) In den Ausschreibungsunterlagen sind die Leistungen, die Gegenstand des dynamischen Beschaffungssystems sind, eindeutig festzulegen. Ferner sind darin alle erforderlichen Informationen betreffend das dynamische Beschaffungssystem, insbesondere die verwendete bzw. die für die Teilnahme erforderliche technische Ausrüstung sowie die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung präzise anzugeben.
(4) Alle gemäß den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Bieter, die im offenen Verfahren zulässige unverbindliche Erklärungen zur Leistungserbringung auf elektronischem Weg unter Beachtung der §§ 113 bis 115 und 119 Abs. 3 abgegeben haben, sind zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassen. Die abgegebenen unverbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung können von den Bietern jederzeit abgeändert werden, sofern sie dabei mit den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems vereinbar bleiben.
(5) Die Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems darf vier Jahre nicht überschreiten. Sofern dies ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt werden kann, darf eine längere Laufzeit vorgesehen werden. Die dafür ausschlaggebenden Gründe sind festzuhalten.
(6) Während der gesamten Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems kann jeder Unternehmer auf elektronischem Weg eine unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung abgeben und beantragen, als Teilnehmer am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen zu werden. Der Auftraggeber hat binnen einer Frist von 15 Tagen ab Einlangen der unverbindlichen Erklärung zur Leistungserbringung festzustellen, ob es sich gemäß den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems um einen befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Bieter handelt und ob es sich gemäß den Ausschreibungsunterlagen um eine zulässige unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung handelt. Diese Frist kann durch den Auftraggeber angemessen verlängert werden, sofern nicht nach dem Zeitpunkt des Einlangens der unverbindlichen Erklärung zur Leistungserbringung eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 158 erfolgt.
(7) Sofern der Auftraggeber feststellt, dass es sich um einen gemäß den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Bieter und um eine gemäß den Ausschreibungsunterlagen zulässige unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung handelt, hat der Auftraggeber den Bieter zum dynamischen Beschaffungssystem zuzulassen. Der Bieter ist von dieser Entscheidung unverzüglich und nachweislich auf elektronischem Weg zu verständigen. Der Auftraggeber hat die nicht zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bieter von dieser Entscheidung unverzüglich und unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung auf elektronischem Weg zu verständigen. Die Gründe für die Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
(8) Das Instrument des dynamischen Beschaffungssystems darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
(9) Für die Einrichtung, den Betrieb und die Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem darf der Auftraggeber den Unternehmern keine Kosten verrechnen.
(10) Auf den Widerruf eines dynamischen Beschaffungssystems sind die §§ 138 und 140 sinngemäß anzuwenden.