Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
2. Teil, 4. Hauptstück, 06. Abschnitt
Inhalt:
4. Hauptstück

Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren

6. Abschnitt

Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems
Paragraf:
§156
Kurztext:
Allgemeines
Text:
Öffentliche Aufträge können auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern


1.
das dynamische Beschaffungssystem nach Durchführung eines offenen Verfahrens ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 157 eingerichtet wurde und

2.
bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden öffentlichen Auftrags § 158 beachtet wird.