Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
2. Teil, 4. Hauptstück, 02. Abschnitt
Inhalt:
4. Hauptstück

Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren



2. Abschnitt

Vergabe von Baukonzessionsverträgen und Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre
Paragraf:
§142
Kurztext:
Allgemeines
Text:
(1) Für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen durch öffentliche Auftraggeber gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die §§ 3, 4, 7, 9 Abs. 2, 10, 12 bis 14, 18 bis 23, 37, 38, 41, 43 bis 52, 55, 68 bis 70, 76, 78, 91 bis 94, 98, 113 bis 116, 117 Abs. 3 und 4, 120, 129 bis 140, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.

(2) Bei der Vergabe von Baukonzessionsverträgen kann der öffentliche Auftraggeber frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und dem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen. Sofern die Voraussetzungen des § 34 erfüllt sind, kann der öffentliche Auftraggeber Baukonzessionsverträge auch im Wege des wettbewerblichen Dialogs vergeben. In diesem Fall gelten die §§ 159 bis 162 sinngemäß.

(3) Für die Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre, die selbst nicht Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs. 1 sind, gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil mit Ausnahme des § 2 Z 16, die §§ 3 Abs. 4, 4, 9 Abs. 2, 10, 12 bis 14, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 3 und 5, 23, 49, 51, 55 und 140 Abs. 9, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.