Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
2. Teil, 3. Hauptstück, 09. Abschnitt
Inhalt:
3. Hauptstück

Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren


9. Abschnitt

Das Zuschlagsverfahren

1. Unterabschnitt

Entgegennahme und Öffnung von Angeboten in Papierform

2. Unterabschnitt

Entgegennahme und Öffnung von elektronisch übermittelten Angeboten

3. Unterabschnitt

Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten

4. Unterabschnitt

Der Zuschlag
Paragraf:
§133
Kurztext:
Wirksamkeit des Zuschlags
Text:
Während der Zuschlagsfrist kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebotes erhält. Wird die Zuschlagsfrist überschritten, so entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters, dass er den Auftrag annimmt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist dem Bieter eine angemessene Frist zu setzen.