Baugesetze und Verordnungen
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Inhaltsverzeichnis
- 1. Teil: Regelungsgegenstand, Begriffsbestimmung
- 2. Teil, 1. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 2. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 2. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 2. Teil, 1. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 2. Teil, 1. Hauptstück, 05. Abschnitt
- 2. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 2. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 2. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 05. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 06. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 07. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 08. Abschnitt
- §106 Allgem. Bestimmungen
- §107 Form der Angebote
- §108 Inhalt der Angebote
- §109 Bes. Best. über den Inhalt der Angebote
- §110 Einreichen der Angebote in Papierform
- §111 Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote
- §112 Zuschlagsfrist
- §113 Allgem. Best. für elektr. überm. Angebote
- §114 Form, Verschlüsselung und qualifizierte Signatur
- §115 Sicheres Verketten von Angebotsbestandteilen
- §116 Verordnungsermächtigung
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 09. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 10. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 05. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 06. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 07. Abschnitt
- 3. Teil, 1. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 3. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 3. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 3. Teil, 1. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 3. Teil, 1. Hauptstück, 05. Abschnitt
- 3. Teil, 1. Hauptstück, 06. Abschnitt
- 3. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 3. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 3. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 05. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 06. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 07. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 08. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 09. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 10. Abschnitt
- 3. Teil, 4. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 3. Teil, 4. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 3. Teil, 4. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 3. Teil, 4. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 4. Teil, 1. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 4. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 4. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 4. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 4. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 4. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 4. Teil, 2. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 5. Teil, 1. Hauptstück
- 5. Teil, 2. Hauptstück
- 6. Teil
- Anhänge
- Erfassung begleitender Bestimmungen
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Bundesvergabegesetz 2006
- Burgenland
- Bgld. Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bgld. Feuerwehrgesetz 2019
- Burgenländische Bauverordnung 2008
- Burgenländische Gassicherheitsverordnung 2011
- Burgenländische Grundverkehrsverordnung
- Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
- Burgenländische Schutzraumverordnung
- Burgenländisches Baugesetz 1997
- Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008
- Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007
- Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Burgenländisches Kehrgesetz 2022
- Burgenländisches Notifikationsgesetz
- Burgenländisches Raumplanungseinführungsgesetz
- Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019
- Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Bauarchitekturverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung-DfVO
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Kärntner Aufzugsgesetz
- Kärntner Aufzugsverordnung
- Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Kärntner Bauordnung 1996
- Kärntner Bauproduktegesetz
- Kärntner Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
- Kärntner Bauvorschriften
- Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
- Kärntner Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Kärntner Gasgesetz
- Kärntner Gassicherheitsverordnung
- Kärntner Grundstücksteilungsgesetz
- Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002
- Kärntner Heizungsanlagengesetz
- Kärntner Heizungsanlagenverordnung
- Kärntner Notifikationsgesetz
- Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990
- Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
- Kärntner Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- NÖ Aufzugsordnung 2016
- NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017
- NÖ Bauordnung 2014
- NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- NÖ Bautechnikverordnung 2014
- NÖ Feuerwehrgesetz 2015
- NÖ Gassicherheitsgesetz 2002
- NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
- NÖ Grundverkehrsverordnung
- NÖ Kanalgesetz 1977
- NÖ Kleingartengesetz
- NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- NÖ Planzeichenverordnung
- NÖ Raumordnungsgesetz 2014
- NÖ Warengruppen-Verordnung 2009
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Oberösterreich
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Oö. Aufzugsgesetz 1998
- Oö. Aufzugsverordnung 2010
- Oö. Bauordnung 1994
- Oö. Bautechnikgesetz 2013
- Oö. Bautechnikverordnung 2013
- Oö. Betriebstypenverordnung 2016
- Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Oö. Feuerwehrgesetz 2015
- Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
- Oö. Gasverordnung
- Oö. Grenzwertverordnung
- Oö. Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Oö. Grundverkehrsgesetz 1994
- Oö. Heizkessel-Verordnung
- Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Oö. Klimaanlagenverordnung
- Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Oö. Notifikationsgesetz 2017
- Oö. Raumordnungsgesetz 1994
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Oö. Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
- Oö. Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Anliegerleistungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Regionalverbands-Verordnung
- Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Salzburger Bauproduktegesetz
- Salzburger Bautechnikgesetz 2015
- Salzburger Bautechnikverordnung
- Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
- Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
- Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
- Salzburger Hebeanlagengesetz
- Salzburger Hebeanlagenverordnung
- Salzburger Notifikationsgesetz
- Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
- Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
- Steiermark
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
- Steiermärkisches Baugesetz
- Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989
- Steiermärkisches Gasgesetz 1973
- Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz
- Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015
- Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017
- Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
- Bauunterlagenverordnung 2020
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Tiroler Bauproduktegesetz 2016
- Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
- Tiroler Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
- Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014
- Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996
- Tiroler Notifikationsgesetz
- Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnsitzabgabegesetz
- Wien
- Baulärmgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Notifizierungsgesetz
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
- Wiener Aufzugsgesetz 2006
- Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz
- Wiener Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Wiener Baumschutzgesetz
- Wiener Bauproduktegesetz 2013
- Wiener Bautechnikverordnung 2020
- Wiener Brennstoffverordnung
- Wiener Feuerpolizeigesetz 2015
- Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016
- Wiener Garagengesetz 2008
- Wiener Gasgesetz 2006
- Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Wiener Kehrverordnung 2016
- Wiener Kleinfeuerungsverordnung
- Wiener Kleingartengesetz 1996
- Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
2. Teil, 3. Hauptstück, 08. Abschnitt
Inhalt:
3. Hauptstück
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
8. Abschnitt
Das Angebot
1. Unterabschnitt
Allgemeine Regelungen für Angebote
2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
8. Abschnitt
Das Angebot
1. Unterabschnitt
Allgemeine Regelungen für Angebote
2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote
Paragraf:
§106
Kurztext:
Allgem. Bestimmungen
Text:
(1) Der Bieter hat sich bei offenen oder nicht offenen Verfahren bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden.
(2) Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich anderes festgelegt wird, ist das Angebot mit sämtlichen dazugehörenden Unterlagen (zB Prüfzertifikate) in deutscher Sprache und in Euro zu erstellen.
(3) Angebote müssen sich auf die ausgeschriebene Gesamtleistung beziehen, es sei denn, dass in der Ausschreibung die Möglichkeit von Teilangeboten vorgesehen wurde. Ein gemäß der Ausschreibung unzulässiges Teilangebot ist mit einem unbehebbaren Mangel behaftet.
(4) Alternativangebote haben die Mindestanforderungen zu erfüllen und die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Alternativangebote können sich auf die Gesamtleistung, auf Teile der Leistung, auf die wirtschaftlichen oder die rechtlichen Bedingungen der Leistungserbringung beziehen. Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen. Für jedes Alternativangebot, auch wenn es sich nur auf Teile der Gesamtleistung bezieht, ist vom Bieter je ein Gesamt-Alternativangebotspreis zu bilden.
(5) Abänderungsangebote haben die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Abänderungsangebote können sich nur auf technische Aspekte von Teilen der Leistung beziehen. Abänderungsangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen. Für jedes Abänderungsangebot ist vom Bieter je ein Gesamt-Abänderungsangebotspreis zu bilden.
(6) Ist aus der Sicht eines Unternehmers eine Berichtigung der Ausschreibung oder der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so hat er dies umgehend dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Auftraggeber hat erforderlichenfalls eine Berichtigung gemäß § 90 durchzuführen.
(7) Erfolgt ausnahmsweise gemäß § 98 Abs. 7 und 8 die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz „oder gleichwertig“, so kann der Bieter in freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses ein gleichwertiges Erzeugnis angeben. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Die in den Ausschreibungsunterlagen als Beispiele genannten Erzeugnisse gelten als angeboten, wenn vom Bieter keine anderen Erzeugnisse in die freien Zeilen des Leistungsverzeichnisses eingesetzt wurden. Wenn die vom Bieter genannten Erzeugnisse nach sachverständiger Prüfung den in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Kriterien der Gleichwertigkeit nicht entsprechen, gilt das ausgeschriebene Erzeugnis nur dann als angeboten, wenn der Bieter dies in einem Begleitschreiben zum Angebot erklärt hat.
(8) Während der Angebotsfrist kann der Bieter durch eine zusätzliche, rechtsgültig unterfertigte Erklärung sein Angebot ändern, ergänzen oder von demselben zurücktreten. Ergibt sich bei der Angebotsänderung oder -ergänzung ein neuer Gesamtpreis, ist auch dieser anzugeben. Die Angebotsänderung oder -ergänzung ist nach den für Angebote geltenden Vorschriften dem Auftraggeber zu übermitteln und von diesem wie ein Angebot zu behandeln. Der Rücktritt ist dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. In diesem Fall kann der Bieter die sofortige Rückstellung seines ungeöffneten Angebotes verlangen.
(2) Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich anderes festgelegt wird, ist das Angebot mit sämtlichen dazugehörenden Unterlagen (zB Prüfzertifikate) in deutscher Sprache und in Euro zu erstellen.
(3) Angebote müssen sich auf die ausgeschriebene Gesamtleistung beziehen, es sei denn, dass in der Ausschreibung die Möglichkeit von Teilangeboten vorgesehen wurde. Ein gemäß der Ausschreibung unzulässiges Teilangebot ist mit einem unbehebbaren Mangel behaftet.
(4) Alternativangebote haben die Mindestanforderungen zu erfüllen und die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Alternativangebote können sich auf die Gesamtleistung, auf Teile der Leistung, auf die wirtschaftlichen oder die rechtlichen Bedingungen der Leistungserbringung beziehen. Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen. Für jedes Alternativangebot, auch wenn es sich nur auf Teile der Gesamtleistung bezieht, ist vom Bieter je ein Gesamt-Alternativangebotspreis zu bilden.
(5) Abänderungsangebote haben die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Abänderungsangebote können sich nur auf technische Aspekte von Teilen der Leistung beziehen. Abänderungsangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen. Für jedes Abänderungsangebot ist vom Bieter je ein Gesamt-Abänderungsangebotspreis zu bilden.
(6) Ist aus der Sicht eines Unternehmers eine Berichtigung der Ausschreibung oder der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so hat er dies umgehend dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Auftraggeber hat erforderlichenfalls eine Berichtigung gemäß § 90 durchzuführen.
(7) Erfolgt ausnahmsweise gemäß § 98 Abs. 7 und 8 die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz „oder gleichwertig“, so kann der Bieter in freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses ein gleichwertiges Erzeugnis angeben. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Die in den Ausschreibungsunterlagen als Beispiele genannten Erzeugnisse gelten als angeboten, wenn vom Bieter keine anderen Erzeugnisse in die freien Zeilen des Leistungsverzeichnisses eingesetzt wurden. Wenn die vom Bieter genannten Erzeugnisse nach sachverständiger Prüfung den in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Kriterien der Gleichwertigkeit nicht entsprechen, gilt das ausgeschriebene Erzeugnis nur dann als angeboten, wenn der Bieter dies in einem Begleitschreiben zum Angebot erklärt hat.
(8) Während der Angebotsfrist kann der Bieter durch eine zusätzliche, rechtsgültig unterfertigte Erklärung sein Angebot ändern, ergänzen oder von demselben zurücktreten. Ergibt sich bei der Angebotsänderung oder -ergänzung ein neuer Gesamtpreis, ist auch dieser anzugeben. Die Angebotsänderung oder -ergänzung ist nach den für Angebote geltenden Vorschriften dem Auftraggeber zu übermitteln und von diesem wie ein Angebot zu behandeln. Der Rücktritt ist dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. In diesem Fall kann der Bieter die sofortige Rückstellung seines ungeöffneten Angebotes verlangen.