Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
2. Teil, 3. Hauptstück, 06. Abschnitt
Inhalt:
3. Hauptstück

Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

6. Abschnitt

Die Ausschreibung

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

2. Unterabschnitt

Besondere Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote

3. Unterabschnitt

Die Leistungsbeschreibung

4. Unterabschnitt

Bestimmungen über den Leistungsvertrag


5. Unterabschnitt

Sonderbestimmungen für den Unterschwellenbereich




Paragraf:
§094
Kurztext:
Verschlüsselung
Text:
(1) Der Auftraggeber hat das zulässige oder die zulässigen Ver- und Entschlüsselungsverfahren, die auf Angebote anzuwenden sind, spätestens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben.

(2) Die Ver- und Entschlüsselungsverfahren haben dem Standard einer starken Verschlüsselung nach dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen.