Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
2. Teil, 3. Hauptstück, 03. Abschnitt
Inhalt:
3. Hauptstück

Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

3. Abschnitt

Bekanntmachungen

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen

2. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich

3. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich



Paragraf:
§046
Kurztext:
Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen
Text:
(1) Bekannt zu machen sind:


1.
die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung;

2.
die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes;

3.
die beabsichtigte Vergabe eines Baukonzessionsvertrages oder eines Bauauftrages, der von einem Baukonzessionär, der selbst nicht Auftraggeber (§ 3 Abs. 1) ist, vergeben werden soll;

4.
– sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird – der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung;

5.
die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems;

6.
die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege eines wettbewerblichen Dialoges.


(2) In der Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung anzugeben, welcher Nachweis oder welche Nachweise für die Befugnis (§ 71), für die berufliche Zuverlässigkeit (§ 72), für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 74) und die technische Leistungsfähigkeit (§ 75) vorzulegen oder auf Aufforderung durch den Auftraggeber nachzureichen sind.

(4) Soll nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung gemäß den §§ 28 Abs. 1 Z 1, 29 Abs. 1 Z 1 und 30 Abs. 1 Z 1, bei einer Rahmenvereinbarung nach einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 152 Abs. 4 Z 2 oder bei einem dynamischen Beschaffungssystem nach einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 158 das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden, so hat die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Z 1, 4 und 5 eine dahingehende Festlegung zu enthalten.