Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
2. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
Inhalt:
2. Hauptstück

Arten und Wahl der Vergabeverfahren


3. Abschnitt

Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren
Paragraf:
§037
Kurztext:
Wahl des nicht offenen Verfahrens
Text:
Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung

Im Unterschwellenbereich können Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn


1.
bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert 1 000 000 Euro nicht erreicht, oder

2.
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert 100 000 Euro nicht erreicht.