Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
2. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
Inhalt:
2. Hauptstück

Arten und Wahl der Vergabeverfahren


2. Abschnitt

Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich
Paragraf:
§036
Kurztext:
Festhalten der Gründe
Text:
Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren

Die für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialoges maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.