Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
2. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
Inhalt:
2. Hauptstück

Arten und Wahl der Vergabeverfahren


2. Abschnitt

Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich
Paragraf:
§032
Kurztext:
Abschluss von Rahmenvereinbarungen
Text:
Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen
auf Grund einer Rahmenvereinbarung

Aufträge können auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 28 bis 30 abgeschlossen wurde.