Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
2. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
Inhalt:
2. Teil

Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber

1. Hauptstück

Geltungsbereich, Grundsätze

2. Abschnitt

Auftragsarten
Paragraf:
§004
Kurztext:
Auftragsarten, Bauaufträge
Text:
Bauaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand


1.
die Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten, oder

2.
die Ausführung eines Bauwerkes, oder

3.
die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln dies erfolgt,

ist.