Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Grundverkehrsgesetz 1994
Abschnitt:
V/I Vollziehung, Administrations­bestimmungen
Inhalt:
5. HAUPTSTÜCK

I. ABSCHNITT
Vollziehung, Administrationsbestimmungen
Paragraf:
030
Kurztext:
Örtliche Zuständigkeit
Text:
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksgrundverkehrskommission oder deren Vorsitzenden richtet sich nach der Lage des bzw. der von einem Rechtserwerb erfaßten Grundstücke(s).

(2) Ist nach Abs. 1 die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksgrundverkehrskommissionen oder deren Vorsitzenden gegeben, so ist diejenige Bezirksgrundverkehrskommission oder deren Vorsitzender örtlich zuständig, in deren Bereich der flächenmäßig größere Teil des bzw. der Grundstücke(s) liegt.