Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Abschnitt:
V. Vorbeugender Brandschutz
Inhalt:
V. ABSCHNITT
Vorbeugender Brandschutz

Paragraf:
017
Kurztext:
Brandsicherheitswache
Text:
(1) Aufgabe der Brandsicherheitswache ist die Brandentdeckung, Brandmeldung und die Erste bzw. Erweiterte Löschhilfe. Wer auf Grund der allgemeinen und besonderen Pflichten gemäß § 2 eine Brandsicherheitswache zu stellen hat, hat dazu entsprechend geschultes, eigenes Personal oder Mitglieder der öffentlichen Feuerwehr heranzuziehen. Die Kosten der Brandsicherheitswache trägt der Verpflichtete.

(2) Sofern es das öffentliche Interesse am Vorbeugenden Brandschutz erfordert, hat die Gemeinde dem nach Abs. 1 Verpflichteten die Stellung einer Brandsicherheitswache mit Bescheid vorzuschreiben. Bei Gefahr in Verzug hat die Gemeinde ohne weiteres Verfahren eine öffentliche Feuerwehr zu beauftragen, eine Brandsicherheitswache zu stellen.