Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Abschnitt:
IV. Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden
Inhalt:
IV. ABSCHNITT
Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden
(Feuerpolizeiliche Überprüfung)

Paragraf:
014
Kurztext:
Nachbeschau
Text:
(1) Die Gemeinde hat zu überprüfen, ob die im Zug der Feuerpolizeilichen Überprüfung festgestellten Mängel beseitigt wurden; § 12 und § 13 gelten sinngemäß.

(2) Die Nachbeschau kann entfallen, wenn der Eigentümer der Gemeinde auf andere gleichwertige Weise nachweist, daß der Mangel behoben wurde.