Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Abschnitt:
III. Maßnahmen nach einem Brand
Inhalt:
III. ABSCHNITT
Maßnahmen nach einem Brand

Paragraf:
009
Kurztext:
Betrieb und Instandhaltung von Feuerungsanlagen
Text:
(1) Feuerungsanlagen dürfen nur von verlässlichen, mit der Handhabung und Bedienung der Anlage vertrauten Personen bedient werden. Feuerungsanlagen sind entsprechend der Betriebsanleitung wiederkehrend von der verfügungsberechtigten Person auf ihre ordnungsgemäße Funktion hin zu überprüfen.
(2) Der Feuerungsanlage beigegebene Bedienungsanleitungen, Anlagenschemata, Behältervor-merkbücher, Werksprüfzeugnisse für Behälter, Wartungsvorschriften, Sicherheitshinweise und dgl. sowie der Abnahmebefund gemäß § 22 Vorheriger SuchbegriffOöNächster Suchbegriff. LuftREnTG sind im Bereich der Feuerungsanlage zur Einsicht-nahme aufzubewahren. Bei Raumheizgeräten kann die Aufbewahrung auch an einem anderen geeigneten Ort erfolgen.
(3) Bei Feuerungsanlagen ist für eine ausreichende Erste Löschhilfe im Sinn des § 15 Vorheriger SuchbegriffOö. FeuerNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffGefahrenpolizeigesetz (Oö. FGPG) vorzusorgen.
(4) Für die Lagerung fester Verbrennungsrückstände sind Behälter aus nicht brennbarem Material mit dichtschließenden Deckeln aus nicht brennbarem Material zu verwenden.