Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Abschnitt:
III. Maßnahmen nach einem Brand
Inhalt:
III. ABSCHNITT
Maßnahmen nach einem Brand

Paragraf:
006
Kurztext:
Brandwache
Text:
Nach einem Brand hat der Pflichtbereichskommandant für eine ausreichende und entsprechend ausgerüstete Brandwache zu sorgen. Die Brandwache hat die Aufgabe, ein Wiederaufflammen des Brandes durch versteckte Glutnester zu verhindern; sie ist erst dann abzuziehen, wenn eine weitere Brandgefahr nicht mehr zu erwarten ist. Von der Beendigung der Brandwache sind die die Brandursache erhebenden Organe zu verständigen. Zu Aufräumungsarbeiten ist die Brandwache nicht verpflichtet.