Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
Abschnitt:
9. Feststellungsklage
Inhalt:
9. Abschnitt
Feststellungsklage
Paragraf:
035
Kurztext:
Feststellungsklage
Text:
(1) Die Landesregierung darf bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm, RGBl.Nr. 111/1895 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, zuständigen ordentlichen Gericht Klage auf Feststellung erheben, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist.

(2) Die Erhebung der Klage ist im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass die gerichtliche Entscheidung auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag der Landesregierung auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.

(3) Wird der Klage stattgegeben, hat das Grundbuchsgericht eine bereits vorgenommene Eintragung des Rechtserwerbs zu löschen und den früheren Grundbuchsstand wiederherzustellen; § 28 ist sinngemäß anzuwenden.