Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
Abschnitt:
6. Gemeinsame Bestimmungen
Inhalt:
6. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Paragraf:
027
Kurztext:
Unwirksamkeit der Eintragung
Text:
(1) Besteht ein begründeter Verdacht, dass eine Eintragung eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes ohne eine nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung im Grundbuch durchgeführt wurde, hat die Behörde von Amts wegen mit Bescheid ein Verfahren einzuleiten, in dem geprüft wird, ob die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung für das Rechtsgeschäft vorliegt. Gleichzeitig hat sie den Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin aufzufordern, binnen vier Wochen den Antrag auf Genehmigung des Rechtserwerbes einzubringen.



(2) Bescheide nach Abs. 1 sind auf Antrag der Behörde im Grundbuch anzumerken.



(3) Die Anmerkung nach Abs. 2 hat zur Folge, dass eine Entscheidung über die Genehmigung auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die nach dem Zeitpunkt der Anmerkung bücherliche Rechte erlangt haben.



(4) Das Grundbuchsgericht hat die Eintragung auf Antrag der Behörde zu löschen, wenn




1.
einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die Genehmigung rechtskräftig versagt wird oder





2.
der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin den Antrag gemäß Abs. 1 nicht fristgerecht eingebracht hat.




(5) Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die Genehmigung rechtskräftig erteilt oder endet ein Verfahren nach Abs. 1 und 2 dahingehend, dass eine Genehmigungspflicht nicht gegeben ist, hat die Behörde dies dem Grundbuchsgericht unverzüglich mitzuteilen; das Grundbuchsgericht hat die Anmerkung nach Abs. 2 von Amts wegen zu löschen.