Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
Abschnitt:
3. Behörden und Verfahren im land- und forstwirt.
Inhalt:
3. Abschnitt
Behörden und Verfahren im land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr
Paragraf:
009
Kurztext:
Grundverkehrsbehördliche Ortsvertretung
Text:
(1) Der Gemeinderat hat nach jeder Gemeinderatswahl mindestens eine Person als Ortsvertreter oder Ortsvertreterin zu bestellen. Diese muss mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und Landwirt oder Landwirtin sein.



(2) Der Ortsvertreter oder die Ortsvertreterin hat die Grundverkehrsbehörde und Bezirksbauernkammern bei der Ermittlung von Interessenten oder Interessentinnen und des ortsüblichen Verkehrswertes zu unterstützen.



(3) Die Gemeinde hat diese Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.