Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Gassicherheitsgesetz 2002
Abschnitt:
Paragrafen
Inhalt:
Paragraf:
17
Kurztext:
Behörde
Text:
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Anträge hat sie binnen drei Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen der Behörde vorliegen.