Baugesetze und Verordnungen
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungseinführungsgesetz
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Bauarchitekturverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung-DfVO
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Kärntner Aufzugsgesetz
- Kärntner Aufzugsverordnung
- Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Kärntner Bauordnung 1996
- Kärntner Bauproduktegesetz
- Kärntner Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
- Kärntner Bauvorschriften
- Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
- Kärntner Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Kärntner Gasgesetz
- Kärntner Gassicherheitsverordnung
- Kärntner Grundstücksteilungsgesetz
- Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002
- Kärntner Heizungsanlagengesetz
- Kärntner Heizungsanlagenverordnung
- Kärntner Notifikationsgesetz
- Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990
- Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
- Kärntner Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- NÖ Aufzugsordnung 2016
- NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017
- NÖ Bauordnung 2014
- NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- NÖ Bautechnikverordnung 2014
- NÖ Feuerwehrgesetz 2015
- NÖ Gassicherheitsgesetz 2002
- Allgemeines zum Gesetz
- Paragrafen
- 001 Anwendungsbereich, Ziel des Gesetzes
- 002 Begriffsbestimmungen
- 003 Sicherheitserfordernisse
- 004 Gleichwertigkeitsklausel
- 005 Bewilligungspflichtige Gasanlagen
- 006 Meldepflichtige Gasanlagen
- 007 Antrag, Parteistellung
- 008 Erteilung der Bewilligung
- 09 Erlöschen der Bewilligung, ...
- 09a Endgültige Außerbetriebnahme
- 10 Abweichungen von der Bewilligung
- 11 Abnahme, Inbetriebnahme
- 12 Wiederkehrende Prüfungen
- 13 Rechte und Pflichten der Verteilerunternehmen
- 14 Befugnisse der Behörde
- 15 Warn- und Meldepflicht bei ...
- 16 Strafbestimmungen
- 17 Behörde
- 18 Datenverarbeitung
- 19 Übergangsbestimmungen
- 20 Schlussbestimmungen
- 21 Umgesetzte EG-Richtlinien
- NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
- NÖ Grundverkehrsverordnung
- NÖ Kanalgesetz 1977
- NÖ Kleingartengesetz
- NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- NÖ Planzeichenverordnung
- NÖ Raumordnungsgesetz 2014
- NÖ Warengruppen-Verordnung 2009
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Oberösterreich
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Oö. Aufzugsgesetz 1998
- Oö. Aufzugsverordnung 2010
- Oö. Bauordnung 1994
- Oö. Bautechnikgesetz 2013
- Oö. Bautechnikverordnung 2013
- Oö. Betriebstypenverordnung 2016
- Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Oö. Feuerwehrgesetz 2015
- Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
- Oö. Gasverordnung
- Oö. Grenzwertverordnung
- Oö. Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Oö. Grundverkehrsgesetz 1994
- Oö. Heizkessel-Verordnung
- Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Oö. Klimaanlagenverordnung
- Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Oö. Notifikationsgesetz 2017
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
- Oö. Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
- Oö. Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Anliegerleistungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Regionalverbands-Verordnung
- Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Salzburger Bauproduktegesetz
- Salzburger Bautechnikgesetz 2015
- Salzburger Bautechnikverordnung
- Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
- Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
- Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
- Salzburger Hebeanlagengesetz
- Salzburger Hebeanlagenverordnung
- Salzburger Notifikationsgesetz
- Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
- Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
- Steiermark
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
- Steiermärkisches Baugesetz
- Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989
- Steiermärkisches Gasgesetz 1973
- Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz
- Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015
- Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017
- Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
- Bauunterlagenverordnung 2020
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Tiroler Bauproduktegesetz 2016
- Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
- Tiroler Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
- Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014
- Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996
- Tiroler Notifikationsgesetz
- Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnsitzabgabegesetz
- Wien
- Baulärmgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Notifizierungsgesetz
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
- Wiener Aufzugsgesetz 2006
- Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz
- Wiener Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Wiener Baumschutzgesetz
- Wiener Bauproduktegesetz 2013
- Wiener Bautechnikverordnung 2020
- Wiener Brennstoffverordnung
- Wiener Feuerpolizeigesetz 2015
- Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016
- Wiener Garagengesetz 2008
- Wiener Gasgesetz 2006
- Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Wiener Kehrverordnung 2016
- Wiener Kleinfeuerungsverordnung
- Wiener Kleingartengesetz 1996
- Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Gassicherheitsgesetz 2002
Abschnitt:
Paragrafen
Inhalt:
Paragraf:
11
Kurztext:
Abnahme, Inbetriebnahme
Text:
(1) Der Betreiber einer bewilligungs- oder meldepflichtigen Gasanlage oder einer bewilligungsfreien, ortsfesten Gasanlage ist verpflichtet, diese auf seine Kosten vor der Inbetriebnahme dahin prüfen zu lassen, ob die Sicherheitserfordernisse nach § 3 sowie bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen zusätzlich die in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen eingehalten sind. Ein Probebetrieb für Zwecke der Prüfung und Einstellung ist während der Anwesenheit eines Befugten gemäß Abs. 4 zulässig.
(2) Über das Ergebnis dieser Prüfung ist vom Prüfer ein Abnahmebefund auszustellen. Insbesondere sind darin zutreffendenfalls zu bestätigen:
1. die Einhaltung der Aufstellungsbedingungen und die Festigkeit und Dichtheit der gesamten Gasanlage;
2. die richtige Einstellung und einwandfreie Funktion aller Gasgeräte, Sicherheits- und Regeleinrichtungen;
3. die einwandfreie Funktion der erforderlichen Lüftungseinrichtungen;
4. die einwandfreie Funktion der Abgasführung bis in den Abgasfang;
5. der einwandfreie Zustand der für den Betrieb der Gasanlage erforderlichen elektrischen Installationen und des Abgasfangs (Schornstein).
(3) Nach Vorliegen eines mängelfreien Abnahmebefundes darf die Gasanlage in Betrieb genommen werden. Der Betreiber hat eine Zweitausfertigung des Abnahmebefundes innerhalb von zwei Wochen nach Ausstellung des Abnahmebefundes bei einer bewilligungspflichtigen Gasanlage der Behörde und dem Verteilerunternehmen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist, und bei einer meldepflichtigen Gasanlage dem Verteilerunternehmen vorzulegen. Das Ausstellungsdatum des Abnahmebefundes gilt als Aufnahme des Betriebes.
(4) Zur Prüfung und Ausstellung des Abnahmebefundes sind, soweit sich aus Abs. 5 nichts anderes ergibt, befugt:
1. Ziviltechniker und akkreditierte Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse;
2. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen Büros berechtigt sind, im Rahmen ihrer Befugnisse;
3. Gewerbetreibende, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Ausführung von Gasrohrleitungen und deren technischen Einrichtungen sowie zum Anschluss von Gasgeräten aller Art an solche Leitungen berechtigt sind, oder
4. Verteilerunternehmen, wenn ihnen gemäß Z 3 befähigte Personen zur Verfügung stehen.
(5) Der Aussteller des Abnahmebefundes hat im Abnahmebefund anzuführen, dass für jene Teile der Gasanlage, zu deren Prüfung er nicht befugt ist, entsprechende mängelfreie Bestätigungen, ausgestellt von einem nach den gewerberechtlichen Vorschriften Befugten, vorliegen. Liegen Prüfergebnisse nach anderen Rechtsvorschriften vor und entsprechen diese den Sicherheitserfordernissen gemäß § 3, sind die Ergebnisse dieser Prüfungen zu übernehmen.
(6) Der Abnahmebefund (Erst- und Zweitausfertigung) ist für bewilligungspflichtige Gasanlagen bis zum Zeitpunkt des Erlöschens der Bewilligung, für meldepflichtige Gasanlagen und bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlagen auf Bestandsdauer der Gasanlage aufzubewahren. Der Betreiber einer bewilligungsfreien, ortsfesten Gasanlage hat den Abnahmebefund auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(7) Der Abnahmebefund muss zumindest Name und Anschrift des Betreibers, Aufstellungsort der Gasanlage, Installationsfirma mit Anschrift, Datum und Ausstellungsbehörde der Bewilligung oder Beschreibung und Skizze bei einer meldepflichtigen oder bewilligungsfreien, ortsfesten Gasanlage, Nachweise über die Mängelfreiheit, Ergebnis der Prüfung, Datum und Unterschrift des Prüfers, firmenmäßige Zeichnung enthalten. Die Landesregierung kann zur Durchführung der Abnahme nähere Vorschriften durch Verordnung erlassen und insbeson dere für die Ausstellung des Abnahmebefundes die Verwendung eines bestimmten Vordruckes vorschreiben.
(7a) Die ausschließlich elektronische Erstellung und Übermittlung des Abnahmebefundes durch den Prüfer an das Verteilerunternehmen ist unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zulässig. In diesem Fall kann die Vorlage des Abnahmebefundes in Papierform an das Verteilerunternehmen unterbleiben. Abs. 7 gilt dabei mit der Maßgabe, dass Datum und Unterschrift des Prüfers sowie die firmenmäßige Zeichnung durch ein sicheres Verfahren, das die Identität und Authentizität des Prüfers und des Gewerbeausübungsberechtigten sicherstellt, ersetzt werden.
(7b) Ab 31. Dezember 2021 ist nur mehr die elektronische Erstellung und Übermittlung des Abnahmebefundes durch den Prüfer an das Verteilerunternehmen im Sinne des Abs. 7a zulässig.
(8) Der Prüfer hat das Ergebnis der Prüfung, das Datum des Abnahmebefundes und den Namen des Prüfers an der Gasanlage an einer leicht zugänglichen Stelle (z. B. im Bereich des Gaszählers oder des Flüssiggaslagers) dauerhaft sichtbar zu machen (z. B. Aufkleber).
(2) Über das Ergebnis dieser Prüfung ist vom Prüfer ein Abnahmebefund auszustellen. Insbesondere sind darin zutreffendenfalls zu bestätigen:
1. die Einhaltung der Aufstellungsbedingungen und die Festigkeit und Dichtheit der gesamten Gasanlage;
2. die richtige Einstellung und einwandfreie Funktion aller Gasgeräte, Sicherheits- und Regeleinrichtungen;
3. die einwandfreie Funktion der erforderlichen Lüftungseinrichtungen;
4. die einwandfreie Funktion der Abgasführung bis in den Abgasfang;
5. der einwandfreie Zustand der für den Betrieb der Gasanlage erforderlichen elektrischen Installationen und des Abgasfangs (Schornstein).
(3) Nach Vorliegen eines mängelfreien Abnahmebefundes darf die Gasanlage in Betrieb genommen werden. Der Betreiber hat eine Zweitausfertigung des Abnahmebefundes innerhalb von zwei Wochen nach Ausstellung des Abnahmebefundes bei einer bewilligungspflichtigen Gasanlage der Behörde und dem Verteilerunternehmen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist, und bei einer meldepflichtigen Gasanlage dem Verteilerunternehmen vorzulegen. Das Ausstellungsdatum des Abnahmebefundes gilt als Aufnahme des Betriebes.
(4) Zur Prüfung und Ausstellung des Abnahmebefundes sind, soweit sich aus Abs. 5 nichts anderes ergibt, befugt:
1. Ziviltechniker und akkreditierte Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse;
2. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen Büros berechtigt sind, im Rahmen ihrer Befugnisse;
3. Gewerbetreibende, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Ausführung von Gasrohrleitungen und deren technischen Einrichtungen sowie zum Anschluss von Gasgeräten aller Art an solche Leitungen berechtigt sind, oder
4. Verteilerunternehmen, wenn ihnen gemäß Z 3 befähigte Personen zur Verfügung stehen.
(5) Der Aussteller des Abnahmebefundes hat im Abnahmebefund anzuführen, dass für jene Teile der Gasanlage, zu deren Prüfung er nicht befugt ist, entsprechende mängelfreie Bestätigungen, ausgestellt von einem nach den gewerberechtlichen Vorschriften Befugten, vorliegen. Liegen Prüfergebnisse nach anderen Rechtsvorschriften vor und entsprechen diese den Sicherheitserfordernissen gemäß § 3, sind die Ergebnisse dieser Prüfungen zu übernehmen.
(6) Der Abnahmebefund (Erst- und Zweitausfertigung) ist für bewilligungspflichtige Gasanlagen bis zum Zeitpunkt des Erlöschens der Bewilligung, für meldepflichtige Gasanlagen und bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlagen auf Bestandsdauer der Gasanlage aufzubewahren. Der Betreiber einer bewilligungsfreien, ortsfesten Gasanlage hat den Abnahmebefund auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(7) Der Abnahmebefund muss zumindest Name und Anschrift des Betreibers, Aufstellungsort der Gasanlage, Installationsfirma mit Anschrift, Datum und Ausstellungsbehörde der Bewilligung oder Beschreibung und Skizze bei einer meldepflichtigen oder bewilligungsfreien, ortsfesten Gasanlage, Nachweise über die Mängelfreiheit, Ergebnis der Prüfung, Datum und Unterschrift des Prüfers, firmenmäßige Zeichnung enthalten. Die Landesregierung kann zur Durchführung der Abnahme nähere Vorschriften durch Verordnung erlassen und insbeson dere für die Ausstellung des Abnahmebefundes die Verwendung eines bestimmten Vordruckes vorschreiben.
(7a) Die ausschließlich elektronische Erstellung und Übermittlung des Abnahmebefundes durch den Prüfer an das Verteilerunternehmen ist unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zulässig. In diesem Fall kann die Vorlage des Abnahmebefundes in Papierform an das Verteilerunternehmen unterbleiben. Abs. 7 gilt dabei mit der Maßgabe, dass Datum und Unterschrift des Prüfers sowie die firmenmäßige Zeichnung durch ein sicheres Verfahren, das die Identität und Authentizität des Prüfers und des Gewerbeausübungsberechtigten sicherstellt, ersetzt werden.
(7b) Ab 31. Dezember 2021 ist nur mehr die elektronische Erstellung und Übermittlung des Abnahmebefundes durch den Prüfer an das Verteilerunternehmen im Sinne des Abs. 7a zulässig.
(8) Der Prüfer hat das Ergebnis der Prüfung, das Datum des Abnahmebefundes und den Namen des Prüfers an der Gasanlage an einer leicht zugänglichen Stelle (z. B. im Bereich des Gaszählers oder des Flüssiggaslagers) dauerhaft sichtbar zu machen (z. B. Aufkleber).