Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Aufzugsgesetz 1998
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
014
Kurztext:
Übertragung der Verantwortlichkeit
Text:
Der Aufzugseigentümer ist berechtigt und, soweit es Umstände
erfordern, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, mit der Erfüllung
der ihm als Aufzugseigentümer nach diesem Landesgesetz obliegenden
Pflichten eine andere Person zu betrauen. Diese Person muß der
Übernahme der Verantwortlichkeit nachweislich zugestimmt haben, der
Behörde gegenüber bekannt gegeben werden und im Aufzugsbuch (§ 11)
eingetragen sein. Die Verantwortlichkeit dieser Person endet mit der
Mitteilung an die Behörde über die Beendigung der Beauftragung.