Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Aufzugsgesetz 1998
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
013
Kurztext:
Aufzugsprüfer
Text:
1) Die Landesregierung hat auf ihren Antrag Personen als Aufzugsprüfer zu bestellen, die eine praktische Verwendung (Abs. 3) und eine der folgenden Befähigungen nachweisen:
1. Befugnis eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Elektrotechnik oder für Maschinenbau und mindestens einjährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder
2. Zeugnis über die zweite Diplomprüfung der Studienrichtung Elektrotechnik oder der Studienrichtung Maschinenbau und mindestens zweijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder
3. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Technischen Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer Richtung oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und mindestens dreijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau.

(2) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist. Als jedenfalls ausreichend werden Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise angesehen, aus denen hervorgeht, dass die Inhaberin oder der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert hat, wenn gleichzeitig eine mindestens einjährige praktische Verwendung im Aufzugsbau nachgewiesen wird. Näheres über die Feststellung der Gleichwertigkeit, die allenfalls notwendigen Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen sowie das dabei einzuhaltende Verfahren kann die Landesregierung durch Verordnung regeln. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017)

(3) Die praktische Verwendung im Aufzugsbau ist durch Nachweise über Tätigkeiten auf folgenden Gebieten zu erbringen:
1. Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile,
2. Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise und dgl.) und
3. Einbau von Aufzügen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich.
Von der Vorlage der Nachweise der praktischen Verwendung im Aufzugsbau kann abgesehen werden, wenn diese auf andere Weise erbracht wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers. Näheres über den Nachweis der praktischen Verwendung kann die Landesregierung durch Verordnung regeln.

(4) Der Aufzugsprüfer darf von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Aufzügen befassen, nicht wirtschaftlich abhängig sein.

(5) Bestellte Aufzugsprüfer sind von der Landesregierung in einem Verzeichnis zu führen, das auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen ist. Die Aufnahme in das Verzeichnis erfolgt über Antrag, dem die Erklärung beizufügen ist, daß sich der Antragsteller zur Einhaltung der nach diesem Landesgesetz dem Aufzugsprüfer obliegenden Aufgaben verpflichtet. Die Bestellung zum Aufzugsprüfer nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes gilt als Bestellung nach diesem Landesgesetz. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

(6) Der Aufzugsprüfer kann jederzeit seine Streichung aus dem Verzeichnis beantragen, doch erfolgt die Entbindung von den übernommenen Pflichten jeweils erst, sobald für die weitere Betreuung der Aufzüge vorgesorgt ist. Aufzugsprüfer sind aus dem Verzeichnis zu streichen, wenn sie ihre Befugnis länger als zwei Jahre nicht ausgeübt oder gegen die Pflichten als Aufzugsprüfer verstoßen oder sich als nicht genügend sachkundig erwiesen haben.

(7) Der Aufzugsprüfer hat ein jeweils aktuelles Verzeichnis der von ihm betreuten Aufzüge zu führen und dieses auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Er ist weiters verpflichtet, über Auftrag der Behörde auch andere als die von ihm betreuten Aufzüge zu überprüfen.

(8) Der Aufzugsprüfer hat die Aufzüge, mit deren Überprüfung er betraut ist, persönlich zu überprüfen und im Fall seiner Verhinderung einen anderen Aufzugsprüfer mit der Überprüfung zu beauftragen.